Gesetze / Coronavirus-Testverordnung
CoronaTestV 2020-12§ 2 Testungen von Kontaktpersonen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202020-12/2#abs-1 (1) Wenn von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 festgestellt werden, die in den letzten zehn Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, haben diese Anspruch auf Testung. Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu vierzehn Tage nach dem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Verkürzung der Absonderungszeit erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaTestV%202020-12/2#abs-2 (2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind: